Mobbing und Cybermobbing sind in der Schweiz keine eigenen Straftatbestände.
Es kommen aber je nach Fall gleich mehrere vorhandene Artikel des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zum Einsatz. Je nach dem können Straftaten zu hohen Geldstrafen oder sogar
Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren führen.
Opfer von Cybermobbing haben also durchaus Möglichkeiten, rechtliche Schritte einzuleiten, um sich zu wehren. Täter bewegen sich keinesfalls in einem rechtslosen Raum und können zur Rechenschaft gezogen werden. Ausserdem können Spezialisten herausfinden, von welchem Gerät eine Straftat begannen worden ist.
Folgende Taten sind Offizialdelikte, d.h. sie führen in jedem Fall zu einer Anzeige, sobald die Polizei davon erfährt - auch wenn der Geschädigte dies gar nicht verlangt.
Art. 197 Kein Sexting unter 16 Jahren!
Selbst wenn alle mit dem Versenden von erotischen Bildern einverstanden wären, kann der Versender/die Versenderin sich strafbar machen – wenn der Empfänger/die Empfängerin unter 16 Jahre alt ist.
Auf diesem Link kannst du alles ganz genau nachlesen!
Dies sind einige Beispiele von Antragsdelikten, die in einem Mobbingfall zur Anzeige gelangen können.
Eine Anzeige erfolgt aber nur, wenn der Geschädigte dies beantragt.
Art 177 Beschimpfung
Art 180 Drohung
Art 173 Üble Nachrede
Art 174 Verleumdung
also beispielsweise jemanden via Chat fertigmachen oder üble Gerüchte verbreiten
Art 143 Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungs-system
Art 144 Datenbeschädigung
Art 179 Verletzung des Geheim- oder Privatbereiches durch Aufnahmegeräte